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Der Digitale Brief in der postalischen Grundversorgung – Relevanz für Gemeinden

Geschrieben von ePost | Mar 17, 2026 7:11:33 AM

Mit der Teilrevision der Postverordnung wird der Digitale Brief per 1. April 2026 Bestandteil der postalischen Grundversorgung der Schweizerischen Post. Für Gemeinden stellt sich damit keine technologische Grundsatzfrage, sondern eine organisatorische und rechtliche: Welche Auswirkungen ergeben sich für die behördliche Zustellpraxis?

Regulatorische Einordnung 
Die postalische Grundversorgung verpflichtet die Schweizerische Post zur flächendeckenden Erbringung definierter Postdienstleistungen.

Neu umfasst dieser Auftrag auch einen digitalen Zustellkanal für Briefe. Dieser ergänzt die physische Zustellung, welche weiterhin Bestandteil der Grundversorgung bleibt.

Mit der Revision wird die digitale Zustellung als Teil der postalischen Infrastruktur regulatorisch verankert. Die Grundstruktur der Zustellung (adressbasiert, unter Wahrung des Briefgeheimnisses) bleibt bestehen. Mehr zum Thema Digitaler Brief und Postabwicklung in der Zukunft finden Sie hier.

Hybride Zustellung aus Sicht der Behörde
Behörden liefern Dokumente digital ein. Die Zustellung erfolgt:

  • digital, sofern die empfangende Person über einen aktivierten digitalen Briefkasten verfügt,
  • physisch, sofern keine digitale Erreichbarkeit besteht.

Die Einlieferung erfolgt einheitlich. Die konkrete Zustellart wird systemseitig anhand der Erreichbarkeit bestimmt.

Eine generelle Verpflichtung der Bevölkerung zur digitalen Entgegennahme besteht nicht.

 

Der digitale Briefkasten – Einordnung
Der digitale Briefkasten ist ein persönliches Benutzerkonto bei der Schweizerischen Post für den Empfang digital zugestellter Briefe.

Voraussetzungen für eine digitale Zustellung sind:

  • Registrierung der empfangenden Person,
  • Identifizierung gemäss den Vorgaben der Post,
  • Verknüpfung mit einer postalischen Adresse,
  • aktive Zustimmung zum digitalen Empfang.

Die Zustellung erfolgt in dieses Konto und nicht an eine E-Mail-Adresse. E-Mail- oder Push-Benachrichtigungen dienen lediglich der Information über den Eingang einer Sendung.

Massgeblich ist der technisch dokumentierte Zeitpunkt der Zustellung in den digitalen Briefkasten. Die rechtliche Wirkung dieses Zustellzeitpunkts richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht.

Besteht kein aktivierter digitaler Briefkasten, erfolgt die Zustellung automatisch physisch.

 

Nachweisbarkeit und Zustellungszeitpunkt
Digitale Zustellungen im Rahmen der postalischen Grundversorgung enthalten:

  • ein elektronisches Siegel gemäss ZertES,
  • einen qualifizierten Zeitstempel,
  • einen dokumentierten Zustellzeitpunkt.

Je nach gewählter Leistungsstufe können zusätzliche Zustellinformationen (z. B. Abruf- oder Nichtabrufbestätigung) zur Verfügung stehen.

Die technische Nachweisbarkeit der Zustellung ist damit gewährleistet.
Die konkrete rechtliche Beurteilung (insbesondere Fristenlauf, Zustellfiktion oder Beweiswirkung) richtet sich weiterhin nach dem einschlägigen Bundes- oder kantonalen Verfahrensrecht.

Die Verantwortung für die korrekte Wahl der Zustellform sowie für die Dossierführung verbleibt bei der Behörde.

Verhältnis zu spezialgesetzlichen Zustellvorschriften
Spezialgesetzliche Zustellvorschriften bleiben massgebend.

Insbesondere ist zu prüfen:

  • ob eine eingeschriebene Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • ob eine elektronische Zustellung zulässig ist,
  • welche Anforderungen an die Zugangseröffnung gestellt werden.

Mit der geplanten Leistungsstufe „Registered“ ist eine digitale Zustellform mit erweiterten Nachweisfunktionen vorgesehen. Die Einführung ist im Verlauf von 2026 geplant. Bis dahin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gewählte Leistungsstufe den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Organisatorische Prüfpunkte für Gemeinden
Die Erweiterung der postalischen Grundversorgung erfordert keine grundlegende Systemumstellung, jedoch eine strukturierte Überprüfung bestehender Prozesse.

Aus Sicht der Behördenleitung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Integration des Zustellzeitpunkts in die Fristenkontrolle,
  • revisionssichere Ablage von Zustellnachweisen,
  • Klärung der operativen Zuständigkeiten,
  • Monitoring von Zustellstatus und Fehlerfällen,
  • Prüfung der Integrationsfähigkeit bestehender Fachanwendungen.

Im Zentrum steht die rechtskonforme organisatorische Einbettung der hybriden Zustellung.

Strategische Einordnung für Entscheidungsträger
Mit der Teilrevision wird die digitale Zustellung langfristig in die postalische Grundversorgung integriert. Damit entsteht für Behörden eine regulatorisch abgesicherte hybride Zustellinfrastruktur.

Für Gemeinden bedeutet dies:

  • Planungssicherheit,
  • einheitliche Einlieferungsprozesse,
  • Beibehaltung der physischen Zustellung als Fallback,
  • technisch nachvollziehbare Zustellprozesse.

Die zentrale Fragestellung lautet daher nicht, ob physische Zustellung entfällt, sondern wie hybride Zustellprozesse rechtskonform organisiert werden. Für weiterführende Informationen, wie die Verwaltung des Kantons Bern mit der ePost digital mit der Bevölkerung kommuniziert, klicken Sie hier.

Fazit
Ab 1. April 2026 ist der Digitale Brief Bestandteil der postalischen Grundversorgung.

Die physische Zustellung bleibt bestehen.
Digitale Zustellungen sind technisch nachweisbar dokumentiert.
Die rechtliche Würdigung der Zustellung richtet sich weiterhin nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Entscheidungsrelevant sind:

  • Prozessklarheit,
  • Integrationsfähigkeit,
  • Dokumentationssicherheit.


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